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5.1.2 Sonstige Einkünfte
Zuwendungen einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgenden) Privatstiftung sowie von ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen, die mit Privatstiftungen nicht vergleichbar sind, gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 5 Z 7 EStG) und unterliegen auch nicht der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug. Eine Steuerpflicht ist daher nur im Rahmen anderer Einkünfte als jener aus Kapitalvermögen denkbar. Sofern keine betrieblichen Einkünfte vorliegen und die Zuwendungen nicht schon nach § 3 Abs 1 Z 3 lit a bis c EStG steuerfrei sind, kann sich eine Steuerpflicht im Rahmen der sonstigen Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG (wiederkehrende Bezüge) ergeben.