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4.4 Sonstige Organe
Es ist zulässig, neben den gesetzlich zwingend vorgesehenen Organen, weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks, wie etwa einen Beirat, vorzusehen. Diesen Organen dürfen allerdings nicht solche Kompetenzen eingeräumt werden, welche zwingend den gesetzlichen Stiftungsorganen zugewiesen sind. Denkbar wäre es etwa, von der Möglichkeit der Erweiterung der Aufsichtsratkompetenzen abzusehen und hierfür ein anderes Organ zu installieren.
Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ iSd § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis, der den Kern der – erweiterbaren, aber nicht entziehbaren – Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt (OGH 05.08.2009, 6 Ob 42/09h).