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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.3 Sonstige mögliche Rechte der Begünstigten

Festsetzung der Vergütung des Stiftungsvorstandes

Mangels anderer Festlegung in der Stiftungserklärung ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren (§ 19 Abs 1 PSG). Die Höhe der Vergütung ist – mangels anderer Regelung in der Stiftungserklärung – vom Gericht zu bestimmen. Der Antrag auf Festlegung der Vergütung kann von einem Stiftungsorgan oder einem Organmitglied gestellt werden.

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