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5.3 Steuersatz
Das StiftEG kennt zwei gem § 2 StiftEG Steuersätze, die unabhängig davon zur Anwendung kommen, wer die Zuwendung tätigt, ob es sich um eine Zustiftung, Nachstiftung oder eine Zuwendung an eine Substiftung handelt. Der Steuersatz beträgt derzeit 2,5 %. Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab dem 1. Jänner 2026 von derzeit 2,5 % auf 3,5 % erhöht werden.