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4.3 Stiftungserklärungswidrige Vermögenszuwendungen
Wenden ein oder mehrere Mitglieder des Stiftungsvorstandes Vermögen der Privatstiftung einer Person zu, die in der Stiftungserklärung nicht als (Letzt)Begünstigter vorgesehen ist, oder übertragen sie einem (Letzt)Begünstigten Vermögen in einer nach Art und Umfang in der Stiftungserklärung eindeutig nicht vorgesehenen Weise, muss im Hinblick auf die steuerlichen Folgen einer solchen Vorgangsweise die Frage geklärt werden, wem solche Zuwendungen persönlich zuzurechnen sind. Die nicht der Stiftungserklärung entsprechende und damit rechtswidrige Vorgangsweise kann in einem (familiären oder wirtschaftlichen) Naheverhältnis eines oder mehrerer Mitglieder des Stiftungsvorstandes zum Zuwendungsempfänger begründet und folglich beim entsprechenden Vorstandsmitglied ein Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis sein, der im Rahmen seiner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (gegebenenfalls aus nichtselbständiger Arbeit) zu versteuern ist. Die „Weitergabe“ des Vorteiles vom Mitglied des Stiftungsvorstandes an den (familiär oder wirtschaftlich) nahestehenden Dritten stellt Einkommensverwendung dar. Die Privatstiftung hat gegenüber dem rechtswidrig agierenden Vorstandsmitglied einen (Rück)Forderungsanspruch.