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4.2 Stiftungsprüfer
Bestellung
Neben dem Stiftungsvorstand ist der Stiftungsprüfer ein weiteres obligatorisches Organ einer Privatstiftung. Die Bestellung erfolgt gem § 20 PSG durch das Gericht oder gegebenenfalls den Aufsichtsrat. Seine Bestellung erfolgt (von einer Ausnahme abgesehen) zwingend durch das Gericht (§ 20 Abs 1 PSG). Die Stiftungserklärung kann kein anderes Organ wirksam mit seiner Bestellung betrauen. Sie kann jedoch im Rahmen der durch § 9 Abs 2 Z 2 PSG ermöglichten Regelungen Vorschlagsrechte, so etwa des Stifters vorsehen. Auf diese Vorschlagsrechte hat das Gericht bei Bestellung des Stiftungsprüfers Bedacht zu nehmen, ohne aber daran gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0117218).
Eine Anordnung oder eine in der Stiftungsurkunde enthaltene Bestimmung, wonach eine bestimmte Person als Prüfer bestellt werden soll, ist unwirksam (Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen: Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis, 117); allerdings können in der Stiftungserklärung Richtlinien für die Auswahl des Prüfers enthalten sein (Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz, Rz 5 zu § 20). Regelungen für die Funktionsdauer sind dagegen zulässig. Zu Stiftungsprüfern dürfen nur: