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21.2.1 Stiftungstypen im Vergleich mit Österreich
Reine Familienstiftung
Die reine Familienstiftung war in Art 553 Abs 2 PGR aF geregelt; sie wurde im Sinne ihrer ursprünglichen Bedeutung ins neue Stiftungsrecht übernommen (Schauer, Grundelemente des neuen liechtensteinischen Stiftungsrechts, in Kodek/Zollner, Die Privatstiftung, PSR 2009/1, 16 ff) und zeichnet sich dadurch aus, dass das Stiftungsvermögen dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder zu ähnlichen Zwecken gebunden ist. Es ist anerkannt, dass der Stifter eine reine Familienstiftung auch zugunsten einer bestimmten Familie gründen kann, ohne dieser selbst anzugehören (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 263 ff). Zu den Angehörigen einer Familie gehören mangels gegenteiliger statuarischer Anordnung Blutsverwandte, Schwäger/innen und Adoptivkinder.