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21.4.1 Stiftungsvorstand schuldet keinen bestimmten Erfolg
OGH: In casu steht der Revisionsrekurswerberin in Nachwirkung ihrer Begünstigtenstellung zur Absicherung ihrer Begünstigtenrechte Informations- und Kontrollrechte einschließlich der Legitimation zur Stellung eines Abberufungsantrags zu. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass sich der Antrag nach § 27 Abs 2 PSG von einer – in casu offenbar nicht eingeräumten – klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab insofern unterscheidet, als der Stiftungsvorstand ebenso wie die anderen Stiftungsorgane keinen bestimmten Erfolg schuldet, sondern lediglich sorgfältiges Bemühen. Folglich kann bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern – vergleichbar dem Amtshaftungsverfahren – nur, ob dieses vertretbar war.