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4.1 Stiftungsvorstand
Zusammensetzung
§ 15 Abs 1 PSG sieht vor, dass der Stiftungsvorstand mindestens aus drei Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder davon müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Raum) haben.
Eine Privatstiftung ist nicht vertretungslos, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstands ausscheidet, die Stiftungsurkunde aber Kollektivvertretungsbefugnis jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorsieht. Vielmehr schreibt das Gesetz das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung nach außen zwingend vor (OGH 24.01.2019, 6 Ob 4/19k).
Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält. Organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht (vgl OGH 27.09.2016, 6 Ob 145/16s).