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2 Stiftungszweck
Definition
Der Stiftungszweck ist das Wesensmerkmal der Privatstiftung, er prägt die Rechtsperson der Stiftung. Das Gesetz verlangt lediglich, dass es sich um einen erlaubten Zweck handeln muss, ob er wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, ist irrelevant. Eine Privatstiftung ohne Festlegung eines Stiftungszwecks ist jedoch unzulässig. Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden (OGH 14.12.2000, 6 Ob 278/00a). Es muss zudem gem § 1 PSG ein nach außen gerichteter Stiftungszweck gegeben sein. Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass dem „eigentümerlosen“ Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Es ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden (RIS-Justiz RS0052195).
Damit soll die Definition des Rechtsträgers Privatstiftung präzisiert und hervorgehoben werden, dass der nach außen gerichtete Zweck ein wesentliches und stiftungstypisches Element ist (vgl Arnold, Privatstiftungsgesetz3 § 1 Rz 13). Privatstiftungen, die allein auf die Verwaltung oder Vermehrung des Stiftungsvermögens ausgerichtet sind („Selbstzweckstiftungen“), führen zu einer Versteinerung und Anonymisierung des von ihnen verwalteten Vermögens und sind aus diesem Grund unzulässig.