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Neu Dokument-ID: 405705

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

11.1 Allgemeines

308
Das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) ersetzt die bisher im Erb-/SchenkStG verankerte Eingangssteuer für unentgeltliche Vermögensübertragungen auf Stiftungen bzw. andere stiftungsähnliche Rechtsgebilde. Vom Stiftungseingangssteuergesetz erfasst sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an eine privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse. Unentgeltliche Vermögensübertragungen auf öffentlichrechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen fallen nicht unter das Stiftungseingangssteuergesetz. Zur Definition der Begriffe öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Stiftung siehe Rz 1. Da § 1 Abs. 1 StiftEG die Begriffe privatrechtliche Stiftung bzw. vergleichbare Vermögensmasse nicht auf das Inland einschränkt, sind von der Stiftungseingangssteuer auch unentgeltliche Zuwendungen an vergleichbare ausländische Rechtsgebilde umfasst.

309
Bei ausländischen privatrechtlichen Stiftungen und vergleichbaren Vermögensmassen ist grundsätzlich ein Typenvergleich anzustellen. Darüber hinaus sollen aber auch ausländische Rechtsgebilde erfasst werden, die einen ähnlichen Zweck wie die inländischen Stiftungen und vergleichbaren Vermögensmassen haben. So können beispielsweise Anstalten nach liechtensteinschem Recht oder anglo-amerikanische Trusts durchaus in die Geltung des Stiftungseingangssteuergesetzes fallen, sofern sie nicht als transparent (siehe Rz 21) anzusehen sind.

310
Um beurteilen zu können, ob die ausländische privatrechtliche Stiftung bzw. Vermögensmasse unter das StiftEG fällt, sind jedenfalls die ausländische Rechtsordnung sowie sämtliche Vertragswerke maßgeblich, die die Verfassung der ausländischen privatrechtlichen Stiftung bzw. Vermögensmasse ausmachen.

311
Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Zuwendende oder der Erwerber im Zeitpunkt der Zuwendung den Wohnsitz, Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Ein Inlandsbezug im zugewendeten Vermögen allein führt nicht zur Stiftungseingangsbesteuerung.

Beispiel:
Die in der BRD ansässige natürliche Person A gründet in der Schweiz eine Stiftung und wendet dieser den in Österreich gelegenen Forst zu. Da weder A noch die Schweizer Stiftung in Österreich ansässig sind, kommt es nicht zur Stiftungseingangsbesteuerung.

Es bestehen keine Bedenken, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003, auch im Geltungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes bei natürlichen Personen als Stifter anzuwenden.

Beispiel:
Die in der Schweiz ansässige natürliche Person A wendet der von ihr in der Schweiz errichteten Stiftung Vermögen zu. A hat eine Ferienwohnung in Tirol, die er maximal nachweislich 3 Wochen im Jahr benutzt; ein Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 Zweitwohnsitzverordnung wird geführt. Die Zweitwohnsitzverordnung kommt zur Anwendung, dh. A hat keinen Wohnsitz in Ö, daher fällt die Zuwendung des A an die Schweizer Stiftung nicht unter das Stiftungseingangssteuergesetz.