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21.5.1 Verlust der Stellung als Begünstigte(r) durch Bestreiten der Gültigkeit der Stiftungsurkunde?
OGH: Das Bestreiten der Nachwidmungen der Geschäftsanteile der GmbH (in casu Drittstifterin) und der Wirksamkeit der Änderungen der Stiftungsurkunde bzw Stiftungszusatzurkunde durch die antragstellende Zweitstifterin können nicht zum Verlust der Stellung als Begünstigte gemäß der Stiftungsurkunde führen. Eine derartige kassatorische Klausel ist – wie bei § 720 ABGB - ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, soweit Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll. In casu bestreitet die Revisionsrekurswerberin die Gültigkeit der Nachwidmungen bzw der Stiftungsurkunde unter Berufung auf ihre Stellung als Mitstifterin und eine mit dem Stifter getroffene Vereinbarung. Auch hier findet die oben angestellte Überlegung Geltung, da dem Stifter nicht unterstellt werden kann, dass er mit einer derartigen Klausel auch die Durchsetzung berechtigter Ansprüche aus von ihm selbst mit einer Mitstifterin abgeschlossenen Vereinbarung ausschließen wollte.