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20.7.2 Vermögensaufteilung
Im Gegensatz zum Unterhalt ist die Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung nicht von einem Verschulden eines Ehegatten abhängig. Bei der Aufteilung spielen vielmehr Billigkeitserwägungen des Gerichts eine Rolle. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind. Das Gericht hat jedoch das Verschulden eines Ehegatten insofern zu berücksichtigen, als der schuldlose Ehegatte durch die Aufteilung nicht in seinem während der Ehe gewohnten Lebensstandard eingeschränkt werden soll.