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20.7.5 Verringerung ehelicher Vermögenswerte (§ 91 Abs 1 EheG)
Unter den oben genannten Voraussetzungen fällt eine Vermögenswidmung an die Privatstiftung unter § 91 Abs 1 EheG. § 91 Abs 1 EheG ist aber nicht anwendbar, wenn zum einen die Errichtung der Privatstiftung außerhalb der Zweijahresfrist erfolgt oder wenn zwar die Stiftungserrichtung innerhalb dieser Frist, aber noch im Einvernehmen mit dem anderen Ehepartner durchgeführt worden ist. Die Zweijahresfrist nach § 91 Abs 1 EheG beginnt daher nur dann mit der Stiftungserrichtung zu laufen, wenn der Stifter sich keinerlei Einfluss und Verfügungsrechte (insbesondere das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung oder auf Widerruf der Privatstiftung) vorbehalten hat; andernfalls könne diese Zweijahresfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem er auf diese Rechte verzichtet oder zu dem er eine für den (früheren) Ehepartner benachteiligende Änderung vornimmt (OGH 02.03.2021, 1 Ob 14/21x).