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Dokument-ID: 284435
5.5.3 Widerruf einer nach dem 31.07.2008 errichteten Privatstiftung
Privatstiftungen, die nach dem 31.07.2008 errichtet wurden, fallen zur Gänze unter das Regime der Substanzauszahlung. Auch für diese Privatstiftungen ist zu beachten, dass der Widerruf nur von einer natürlichen Person als Stifter getätigt werden kann.