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Dokument-ID: 1115024
3.9 Wirtschaftliche Eigentümer
Gem § 6 Abs 1 Z 2 FM-GwG haben Verpflichtete die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von deren Identität zu ergreifen.
Unter wirtschaftlichen Eigentümern iSd FM-GwG sind alle natürlichen Personen zu verstehen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht (§ 2 Z 3 FM-GwG iVm § 2 WiEReG). Der Begriff des Rechtsträgers umfasst dabei