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22.4.2 Zulässigkeit von Schiedsklauseln
Die Grundlage für die Anwendung der Schiedsgerichtsbarkeit stellt eine so genannte Schiedsvereinbarung dar. Sie ist eine schriftliche Vereinbarung über die Schiedsgerichtsbarkeit, entweder als eigener Vertrag oder unter Aufnahme einer Schiedsklausel in einen Vertrag. Unter einer Schiedsklausel versteht man somit eine in einen Vertrag aufgenommene Schiedsvereinbarung für künftige Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen (§ 581 Abs 1 ZPO).