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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

82.1.1 Zur rechtlichen Beratung Dritter und gleichzeitigen Tätigkeit als Stiftungsvorstand

VwGH: Gem § 30 Abs 1 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) ruht der Anspruch auf Altersrente, wenn der Bezieher der Altersrente eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO) fällt. Nach § 30 Abs 2 leg cit tritt das Ruhen ab dem der Ausübung folgenden Kalendermonat ein und gilt für die Dauer der Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von drei Kalendermonaten.

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