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Dokument-ID: 735518
1 Privatstiftung – Checkliste
Zwingender Inhalt Stiftungserklärung
- Widmung des Vermögens; mindestens EUR 70.000,– in bar, ansonsten ist eine Gründungsprüfung erforderlich.
- Stiftungszweck; die Privatstiftung darf zu jedem vom Stifter bestimmten Zweck errichtet werden. Es besteht hiebei eine große Gestaltungsfreiheit.
- Bezeichnung des Begünstigten; jede natürliche oder juristische Person kann Begünstigter sein. Der Stifter kann sich auch selbst als Begünstigten einsetzen.
- Name und Sitz der Privatstiftung; jede Privatstiftung hat einen eigenen Namen zu führen. Sie muss das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten. Ihr Sitz muss im Inland sein.
- Name und Anschrift des Stifters
- Die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird. Meistens werden Privatstiftungen auf unbestimmte Dauer errichtet, eine Befristung ist jedoch möglich. Es gibt weder gesetzliche Höchst- noch Mindestfristen.
Fakultativer Inhalt Stiftungserklärung
- Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands,
- Regelungen über den Stiftungsprüfer,
- Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers,
- Regelungen über die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks,
- Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer eines notwendigen oder sonst vorgesehenen Aufsichtsrats,
- Möglichkeit der Änderung der Stiftungsurkunde,
- Möglichkeit der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde. Das Erstellen einer Stiftungszusatzurkunde ist bei sonstiger Ungültigkeit in der Stiftungsurkunde zu vermerken.
- Widerrufsvorbehalt; das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Stifter, die Stiftung zu widerrufen und so wieder die Verfügungsberechtigung über sein in die Stiftung eingebrachtes Vermögen zu erlangen.
- Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane
- Bestimmung des Letztbegünstigten
- Nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter
- Mindestvermögensstand, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf
- Die Widmung eines weiteren, das Mindestvermögen übersteigenden Stiftungsvermögens
- Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen
Anmeldung Privatstiftung zum Firmenbuch
- Anmeldung durch ersten Stiftungsvorstand
- Vorlage der Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift
- Vorlage der öffentlich beglaubigten Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, dass sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet
- Bestätigung eines Kreditinstituts mit Sitz im Inland oder der PSK, dass der gewidmete Geldbetrag auf Konto der Privatstiftung oder des Stiftungsvorstands eingezahlt ist und zu dessen freien Verfügung steht.
- Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung
Eintragung Privatstiftung ins Firmenbuch
- Privatstiftungen sind einzutragen
- Örtlich zuständiges Gericht, Sitzsprengel der Privatstiftung
- Allgemeine Eintragungen nach § 3 FBG sowie
- Angabe des Stiftungszwecks
- Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde
- Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung (falls vorhanden)
- Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats (falls vorhanden)
Stiftungsvorstand
- Mindestens 3 Mitglieder (2 mit Wohnsitz in EU oder EWR)
- Ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person iSd § 244 Abs 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte, deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.
- Abs 2 und Abs 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die von Begünstigten, deren Angehörigen (Abs 2) oder in Abs 3 genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden.
- Mitglieder des Stiftungsvorstands ins FB einzutragen
- Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen oder eine Änderung ebenfalls einzutragen
- Zeichnung im Namen der Privatstiftung und mit beigefügtem eigenen Namen
- Aufgaben Verwaltung und Vertretung
- Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen
- Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt (Änderungen durch Stiftungserklärung möglich)
- Einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigbar
- Sitzungen des Stiftungsvorstands in angemessener Frist vom Vorsitzenden einzuberufen (auch von 2/3 der Mitglieder)
- Insichgeschäfte nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes (bei Fehlen des Aufsichtsrates)
- Stiftungsvorstand zur Rechnungslegung verpflichtet
- Höhe der Vergütung laut Stiftungserklärung, sonst auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen
Aufsichtsrat
Zu bestellen, wenn
- dauerhaft über 300 Arbeitnehmer
- oder bei einheitlicher Leitung von inländischen Kapitalgesellschaften oder inländischen Genossenschaften
- oder bei deren Beherrschung (unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 %) und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften beziehungsweise Genossenschaften im Durchschnitt dreihundert übersteigt und sich die Tätigkeit der Privatstiftung nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.
- Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach den Zahlen an den Monatsletzten des vorangegangenen Kalenderjahres
- Mindestens drei Mitglieder
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (§ 15 Abs 2) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden. Mitgliedschaft ausgeschlossen, wenn bereits Mitglied in zehn Aufsichtsräten von Privatstiftungen oder vergleichbaren Organen
- Bestellung durch Gericht, der erste Aufsichtsrat vom Stifter
- Abberufung durch Gericht, wenn Voraussetzungen weggefallen
- Zurücklegung des Mandats auch ohne wichtigem Grund schriftlich unter Einhaltung vierwöchiger Frist bei Gericht
- Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung und Gebarung
- Zuständigkeitsbereich erweiterbar (Stiftungserklärung)
- Vertretung der Privatstiftung bei Geschäften mit Vorstandsmitgliedern
- Für Einberufung gilt § 94 AktG
- Höhe der Vergütung laut Stiftungserklärung, sonst auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen
Auflösung der Privatstiftung
- Bei Ablauf der vorgesehenen Dauer
- Konkursverfahren über das Vermögen der PS
- Beschluss über Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (Rechtskraft!)
- Gerichtliche Auflösung
- Einstimmiger Auflösungsbeschluss durch Stiftungsvorstand, wenn zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist,
- der Stiftungszweck erreicht wurde
- oder der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden kann
- Ablauf von 100 Jahren bei nicht gemeinnützigen Versorgungsstiftungen (auf jeweils weitere 100 Jahre verlängerbar)
- Andere Gründe aus der Stiftungserklärung
- Auflösung durch Gericht, wenn Grund vorliegt und der Beschluss des Vorstandes ausbleibt (Anrufung durch Mitglieder der Organe, Begünstigte, Stifter etc)
- Ebenso, wenn Auflösungsbeschluss erfolgt, obwohl kein Grund vorlag
- Stiftungsvorstand hat Auflösung zur Eintragung ins FB anzumelden
- Bei gerichtlicher Auflösung Eintragung von Amts wegen