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Dokument-ID: 1125754
1.2 Abschließung
Die Strafgefangenen dürfen gem § 21 StVG die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.