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Albert Scherzer - Emil Nagl | Glossar

Akteneinsicht

Die Parteien eines Strafverfahrens sind bei der Verfolgung ihrer Interessen oft darauf angewiesen, dass diese den Kenntnisstand des Gerichtes in Erfahrung bringen. Der Beschuldigte ist berechtigt, in sämtliche Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei, des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist. Sofern durch das Aufscheinen personenbezogener Daten oder anderer Umstände Rückschlüsse auf die Identität oder persönliche Verhältnisse einer Person möglich sind und dadurch eine Person in Gefahr geraten könnte, werden diese Aktenteile aus der Akteneinsicht ausgenommen. Es sind jedoch Kopien mit den unkenntlich gemachten sensiblen Stellen auszuhändigen. Daneben darf die Akteneinsicht nur beschränkt werden, wenn der Ermittlungszweck gefährdet wäre. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr iSd § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen iSd § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen (OGH 01.10.2013, 14 Os 43/13z). Das Recht auf Akteneinsicht steht auch dem Verteidiger und dem Opfer zu, zudem auch Privatbeteiligten und den Privatanklägern. Akteneinsicht steht Privatanklägern (und Privatbeteiligten) nur insoweit zu, als ihre Interessen betroffen sind. Ob dies konkret der Fall ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Interesse des Privatanklägers (Privatbeteiligten) an der Akteneinsicht und dem Recht (ua) des Angeklagten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten zu beurteilen (RS0131618). Entscheidungen über Anträge auf Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht eines anderen Beteiligten ergehen nicht bloß mit prozessleitender Verfügung, sondern mit anfechtbarem Beschluss (OGH 23.08.2017, 15 Os 7/17v). Die Nichtgewährung der Akteneinsicht kann im Ermittlungsverfahren mittels Einspruchs wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Erst nach Ausscheiden des Aktes bei Gericht erlischt die gerichtliche Kompetenz, Akteneinsicht zu gewähren (OLG Linz 02.06.2010, 9 Bs 54/10w). Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht stellt jedoch nach der Judikatur keinen Nichtigkeitsgrund dar (OGH 28.06.1966, 9 Os 69/66; OGH 22.11.1983, 9 Os 149/83).