© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 740856

Albert Scherzer - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung bestimmt (§ 301 StPO). Als Vorsitzender des Schwurgerichtshofs und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Landesgericht in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind. Bei Verhandlungen über die Tatbestände der § 201–207 StGB müssen dem Geschworenengericht gem § 32 Abs 2 StPO mindestens zwei Geschworene dem Geschlecht des Angeklagten sowie mindestens zwei Geschworene dem Geschlecht jener Person angehören, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Strafverfahren in unserem Shop! Zum Shop