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Dokument-ID: 739393
3.1 Allgemeines
Strafprozessrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozesshandlungen der freien Verfügung der Prozessparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (RS0096011, OGH 15 Ns 19/01).