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Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5.1 Allgemeines

Abweichend von der Anordnung der Hauptverhandlung hat gem § 485 Abs 1 StPO das Gericht jedoch in den Fällen

  1. seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gem § 450 StPO vorzugehen, dh seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen;
  2. des § 212 Z 3, 4 und 8 StPO den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen, dh dann, wenn
    • der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (Fall der übereilten Anklage: RV 2004, 242), oder
    • die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO)
    • die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gem § 205 Abs 2 oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat
  3. des § 212 Z 1, 2 und 7 StPO den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen, also wenn
    • die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
    • Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Fall des ungenügenden Tatverdachts: RV 2004, 242), oder
    • der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hierzu Berechtigten fehlt.

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