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1 Allgemeines
Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (kurz: Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl Nr 599/1988, idgF BGBl I Nr 157/2024, enthält die wesentlichen Regelungen des Jugendstrafverfahrens gegen Jugendliche und junge Erwachsene.
Hinweis:
Unter dem Begriff „Jugendstrafsache“ ist gem § 1 Z 4 JGG ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat zu verstehen.
Jugendstraftaten sind von Jugendlichen begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (§ 1 Z 3 JGG).
Es handelt sich auch dann um eine Jugendstrafsache, wenn mehrere, teils vor, teils nach Erreichung des 18. Geburtstages begangene Straftaten in einem gemeinsamen Verfahren erledigt werden können.
Im Jugendstrafrecht gelten sowohl die Grundsätze der Spezialprävention und der Generalprävention.
Die Spezialprävention zielt ausschließlich auf die Abschreckung, Resozialisierung und den Schutz vor Begehung weiterer strafbarer Handlungen des Täters ab. Spezialpräventive Erwägungen liegen dann vor, um den Täter selbst, und nicht auch andere Personen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Dies bedeutet, dass Sinn und Zweck der Spezialprävention es ist, durch gezielte Maßnahmen das Risiko einer erneuten Begehung einer strafbaren Handlung des Straftäters entgegenzuwirken.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auf generalpräventive Erwägungen nur dann Bedacht zu nehmen, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Sinn und Zweck der Generalprävention ist es, die österreichische Rechtsordnung zu schützen und die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Generalpräventive Erwägungen liegen vor, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Als generalpräventive Maßnahmen kommen in Betracht: hohe Strafen für schwere Straftaten usw.
Unmündig ist derjenige, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1 Z 1 JGG). Als Jugendlicher wird derjenige bezeichnet, der zwar das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Z 2 JGG). Junge Erwachsene sind Personen, die bereits das 18. Lebensjahr erreicht haben, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 46a Abs 1 JGG).
Der Geburtstag ist bis 24:00 Uhr noch unter dem unmündigen bzw jugendlichen Alter zu subsumieren. Die Mündigkeit bzw Volljährigkeit beginnt mit 00:00 Uhr des jeweiligen Geburtstags.