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Dokument-ID: 1177804
13.1 Allgemeines
Gem § 90b StVG dürfen Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen, Rechtsbeistände oder Betreuungsstellen richtet, in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.