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Dokument-ID: 1095258
Amtsvermerk
Vorbringen von Personen und anderen bedeutsamen Vorgängen ist derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Man spricht in solch einem Fall von einem Amtsvermerk. Die rechtliche Grundlage bildet § 95 StPO. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.