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Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.1 Amtswegige Prüfung des Strafantrags

Gem § 485 Abs 1 StPO hat das Landesgericht als Einzelrichter vor Anordnung der Hauptverhandlung den Strafantrag zunächst von Amts wegen zu prüfen. Falls der Einzelrichter des Landesgerichts örtlich unzuständig ist, dann hat er diese Unzuständigkeit mit (anfechtbarem) Beschluss auszusprechen (OGH 27.11.2014, 12 Ns 77/14s; OLG Graz 12.09.2013, 9 Bs 323/13p; OGH 4.4.2017, 14 Ns 14/17w; OGH 23.5.2017, 14 Ns 27/17g; OGH 8.8.2017, 1 Ns 55/17b).

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