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Albert Scherzer - Emil Nagl | Glossar

Anonyme Aussage

Nur in bestimmten Fällen ist es im österreichischen Strafprozessrecht zulässig, dass Zeugen anonym gerichtlich vernommen werden. Die Anonymität von Zeugen in einem Strafverfahren ist mit Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit d EMRK vereinbar, wenn die nationalen Gerichte in ausreichender Weise eine Abwägung zwischen den Interessen des Angeklagten (Bekanntgabe ihrer Identität) und der Schutzwürdigkeit der Zeugen (befürchtete Repressalien durch den Angeklagten) vorgenommen haben. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens oder anderer Angaben zur Person oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, ist es dem Zeugen gestattet, dass er sein äußeres Erscheinungsbild derart verändert, dass er nicht wiedererkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage unerlässlich ist. Die Beweiswürdigung des Richters darf sich jedoch nicht ausschließlich auf diese Zeugenaussage stützen, da diese unter einer eingeschränkten Möglichkeit steht, die Glaubwürdigkeit zu beurteilen; eine Verwendung der anonymen Aussage kann daher nur ergänzenden Charakter haben. Diese Regelung gilt ausschließlich für Zeugen, der Beschuldigte bzw Angeklagte kann sich nicht darauf berufen (OGH 27.08.2008, 13 Os 83/08t).