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Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.3 Anordnung der Hauptverhandlung

Im Falle eines zulässigen, dh nicht zurückzuweisenden Einspruchs jedoch ist gem § 491 Abs 8 StPO die Hauptverhandlung

  • im Falle des bezirksgerichtlichen Verfahrens nach § 455 StPO und
  • im Falle des einzelrichterlichen Verfahrens nach § 488 StPO

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