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13 Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nach Urteil des EGMR
Der Ursprung dieser Regelung liegt in der Auslegungsdivergenz zwischen nationalen Gerichten und dem EGMR. Die in Österreich verbindliche und dazu noch im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention stellt nach wie vor auch Völkerrecht dar. Auch wenn die EMRK zum österreichischen Rechtsbestand gehört, obliegt die Auslegung nicht ausschließlich den nationalen Gerichten, es bleibt die völkerrechtliche Verpflichtung, sich der Rechtsprechung des EGMR zu unterwerfen. Art 53 EMRK legt fest, dass die EMRK nicht so auszulegen ist als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Daraus lässt sich die völkerrechtliche Bindung an die Judikatur des EGMR ableiten. Da derartiges Urteil jedoch nicht supranational wirkt, musste der Gesetzgeber eine Möglichkeit schaffen, Strafverfahren – sofern diese EMRK-widrig sein sollten – beheben zu können, andernfalls eine Konventionsverletzung die Konsequenz wäre.