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5.3 Anzeigepflicht
Nach § 78 Abs 1 StPO sind Behörden und öffentliche Dienststellen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich verpflichtet, wenn ihnen Straftaten zur Kenntnis gelangen, diese der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. § 78 Abs 1 StPO schränkt die Anzeigepflicht auf Straftaten, die den „gesetzmäßigen Wirkungsbereich“ einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle betreffen, also auf Wahrnehmungen im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse, ein (OGH 25.09.2017, 17 Os 12/17v). Zwei Ausnahmen von der Anzeigepflicht regelt der Abs 2 und zwar in Z 1, wenn durch die Anzeige die amtliche Tätigkeit beeinträchtigt würde, weil diese eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder in Z 2, wenn der Wegfall der Strafbarkeit in kurzer Zeit durch Schadenswiedergutmachung zu erwarten ist (§ 167 StGB, tätige Reue). Unter Z 1 sind vor allem Fälle zu verstehen, wo ein persönliches Vertrauensverhältnis in der amtlichen Tätigkeit besteht (zB Sozial-, Familienstellen, Bewährungshilfe, Jugendämter) und wo immer eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Abs 3 relativiert die Ausnahmen von der Anzeigepflicht zugunsten des Opferschutzes. Es statuiert, dass die Behörde oder öffentliche Dienststelle jedenfalls alles zu unternehmen hat, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist und erforderlichenfalls ist auch in Fällen nach Abs 2 Anzeige zu erstatten (§ 78 Abs 3 StPO). Das Vertrauensverhältnis zum Opfer ist nur in dem Ausmaß zu schützen als zu erwarten ist, dass es zu keinen weiteren Angriffen auf die physische und psychische Integrität dieser Person kommt.