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Albert Scherzer - Emil Nagl | Glossar

Anzeigerecht

Damit es im System des Anklageprinzips der StPO überhaupt zu einer Anklage bzw einem Strafantrag kommt, muss der Staatsanwalt Kenntnis über möglicherweise strafbare Handlungen erlangen. Zu diesem Zweck ist jedermann berechtigt, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder auch bei der Kriminalpolizei zu erstatten. Solange der Anzeiger nicht wider besseres Wissen handelt, ist dieses in der StPO niedergeschriebene Recht gleichzeitig ein Rechtfertigungsgrund, da sonst eine eigene Strafbarkeit des Anzeigers wegen Erfüllung des Tatbestandes der üblen Nachrede gegeben wäre. Wird jedoch eine Anzeige wissentlich unwahr erstattet, erfüllt dies den Tatbestand der Verleumdung. Daneben sind auch sämtliche Kosten eines Strafverfahrens vom Anzeiger, bei wissentlicher Unwahrheit der Anzeige, zu tragen. Um Menschen davor zu schützen, ohne Anlass zum Objekt eines Strafverfahrens zu werden, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegen könnte, bevor zum nächsten Schritt, den Ermittlungen übergeleitet wird (RS0127791). Die Erstattung einer Anzeige ist für Privatpersonen lediglich ein Recht und keine Pflicht.