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Dokument-ID: 869435
4.4 Aufschub aus anderen Gründen
Ein Strafaufschub aus anderen Gründen kommt nur in Betracht, wenn der Verurteilte nach Art und Beweggrund der verurteilten Tat und nach seinem bisherigen Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, der Person und des Eigentums besonders gefährlich ist und zudem die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme unterblieben ist (§ 6 StVG).