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Dokument-ID: 869442
4.4.2 Aufschub aus beruflichen Gründen, Unterhaltszahlung und Schadensgutmachung (Z 2)
Sofern die zu vollziehende Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, ist ein Aufschub der Haft für maximal ein Jahr möglich, wenn dies für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Schadensgutmachung zweckmäßiger erscheint als der sofortige Strafvollzug.