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Dokument-ID: 1057286
6.2 Aufschub des Strafvollzugs (§ 39 SMG)
Aufgrund des im Suchtmittelrecht vorherrschenden Grundsatzes „Therapie statt Strafvollzug“ wird die Möglichkeit eingeführt, bei einem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter, der an Suchtmittel gewöhnt ist, für die Dauer von zwei Jahren den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter der Voraussetzung, dass sich dieser bereit erklärt, sich einer Therapie zu unterziehen.