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Dokument-ID: 1057290
6.4 Auskunftsbeschränkung (§ 42 SMG)
Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 SMG („Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“) oder § 30 SMG („Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen“) zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft iSd § 6 Abs 1 und 2 des Tilgungsgesetzes.