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2.2 Außerordentliche Rechtsmittel
Außerordentliche Rechtsmittel werden auch als sog Rechtsbehelfe bezeichnet, die zwar ebenfalls ein Rechtsschutzbegehren zum Gegenstand haben, doch sind sie nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und es besteht keine generelle Pflicht zur Sachentscheidung. Die StPO und einschlägige Sondergesetze verwenden den Begriff „außerordentliches Rechtsmittel“ nicht als Legaldefinition; in Praxis und Lehre werden darunter vor allem die Wiederaufnahme (§§ 352 ff StPO), die Erneuerung (§ 363a StPO), die Wiedereinsetzung (§ 364 StPO), bestimmte Einsprüche sowie die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) gefasst. Eine meritorische Entscheidungspflicht besteht nicht ausnahmslos, da Rechtsbehelfe aus formellen Gründen zurück- oder abgewiesen werden können.