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8.9 Bedingte Nachsicht unter Probezeit § 265 StPO
Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft, einer im Ausland verbüßten Strafe oder des verbüßten Teils einer Freiheitsstrafe, auf die nach §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist, schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung vorliegen. Diese Bestimmung ersetzt eine spätere erneute Entscheidung über eine bedingte Entlassung und dient auch der Verfahrensökonomie. Bei Beschlussfassung gem § 265 Abs 1 StPO müssen alle zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung – so auch jene nach § 46 Abs 3 StGB – schon im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (RS0091746, OGH 13 Os 142/76). § 265 StPO erfordert weder ein Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluss eines anderen, getrennt geführten Strafverfahrens, noch gestattet er ein solches Zuwarten (RS0091019, OGH 9 Os 12/75). Eine analoge Anwendung des § 265 StPO auf die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme kommt nicht in Betracht (RS0091867, OGH 11 Os 79/90). Für den Beschluss nach Abs 1 und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des 24. Hauptstückes sinngemäß.