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Dokument-ID: 1125755
1.3 Behandlung des Strafgefangenen
Die Strafgefangenen sind gem § 22 StVG mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr“ oder „Frau“ und mit diesem Namen anzureden.