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Neu Dokument-ID: 823849

Silvia Vinkovits | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.8.4 Behandlung einlangender Ersuchen

Auslieferungsersuchen sind gem § 30 ARHG vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar der zuständigen Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Information der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten.

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