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Dokument-ID: 741095
14.8 Bemessung des Ersatzes von Verteidigungs- und Vertretungskosten §§ 394, 395 StPO
Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter (§ 73 StPO) eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung gem § 394 StPO sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählen, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen. Diese Bestimmung betrifft die eigenen Vertretungskosten.