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9.8 Beratung und Abstimmung der Geschworenen
Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, dass seine Anwesenheit während der Beratung der Geschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, an dieser Beratung ganz oder teilweise teilzunehmen (§ 324 StPO). Sprechen sich jedoch die Geschworenen mehrheitlich gegen die Anwesenheit des Schwurgerichtshofes während der Beratung aus, ist ein solcher Beschluss nicht möglich. Die Teilnahme des Vorsitzenden an der Beratung der Geschworenen stellt aber auch dann keinen Nichtigkeitsgrund dar, wenn keine einstimmige Erklärung abgegeben wurde (RS0100727 OGH 9 Os 66/84; 13 Os 64/86). Ein Beschluss iSd § 324 Abs 1 StPO ist vom Vorsitzenden den Geschworenen mitzuteilen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. Ein Rechtsmittel steht gegen den Beschluss nicht offen.