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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Berufsausbildung

Strafgefangene, die keinen Beruf erlernt haben oder im erlernten Beruf nicht beschäftigt werden können, sind gem § 48 StVG in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und womöglich auch ihren Neigungen entsprechenden Beruf auszubilden, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten innerhalb der Strafzeit möglich ist. Zeugnisse über eine Berufsausbildung sind so auszufertigen, dass nicht erkennbar ist, dass die Prüfung oder Ausbildung im Strafvollzug stattgefunden hat.

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