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4.8 Beschlagnahme
Wie im vorherigen Kapitel zur Sicherstellung dargelegt, folgt auf eine Sicherstellung nicht zwingend eine Beschlagnahme. Vielmehr sieht die Strafprozessordnung nur einen einzigen Fall vor, in welchem nach einer Sicherstellung eine Beschlagnahme zu beantragen ist: Dieser Fall ist das Verbot der Herausgabe von Gegenständen und anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte. In allen anderen Fällen bleibt die Sicherstellung bis zum Ende des Strafverfahrens aufrecht, soferne keine widersprechenden Anträge oder anderweitigen Anordnungen gestellt werden.