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Dokument-ID: 1201863
17.5 Beschlüsse
In § 121b StVG sind nähere Bestimmungen über die Entscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren vorgesehen:
- Die Entscheidung sollte in Beschlussform ergehen.
- Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.