© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 738916

Angela Yonkova | Glossar

Beschluss

Der Beschluss ist neben dem Urteil und der bloßen Verfügung eine Art gerichtliche Entscheidung. Mit Beschluss wird in den im § 35 Abs 2 StPO geregelten Fällen entschieden. Beschlüsse müssen gem § 86 Abs 1 StPO Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthalten und sind grundsätzlich anfechtbar (§ 87 StPO). Der Spruch gibt eine Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen an (§ 86 Abs 1 StPO; OGH 10.07.2008, 8 Ob 51/08w). In der Begründung sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 86 Abs 1 StPO; OGH 19.02.2004, 6 Ob 265/03v). Beschlüsse ohne Begründung, die nur einen Gesetzestext wiedergeben oder auf Antrag des Staatsanwalts verweisen, sind gesetzwidrig. Die Rechtsmittelbelehrung hat die Mitteilung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zusteht und innerhalb welcher Frist und wo es einzubringen ist (§ 86 Abs 1 StPO).