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Dokument-ID: 740038
4.1 Beschuldigteneinvernahme
Von zentraler Bedeutung im Ermittlungsverfahren ist die im Wesentlichen in § 49 StPO, § 153 StPO und § 164 StPO geregelte Beschuldigteneinvernahme. Sie ist das wesentliche Verteidigungsmittel des Beschuldigten.