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5.6.1 Beschwerde gegen einen Beschluss
Nach § 87 Abs 1 StPO ist grundsätzlich gegen jeden Beschluss, den das Gesetz nicht für unanfechtbar erklärt, eine Beschwerde zulässig. Eine Legitimation hat der Staatsanwalt, der Beschuldigte, soweit seine Interessen unmittelbar betroffen sind und jede andere Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist. Auch der Privatbeteiligte ist legitimiert, eine Beschwerde an das Rechtsmittelgericht gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wurde, zu stellen, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt (§ 87 Abs 1 StPO, siehe auch OGH vom 28.04.2015, 14 Os 128/14a).