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Beschwerde
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Rechtsschutzsystem der Strafprozessordnung, die an die Rechtsnatur einer gerichtlichen Entscheidung anknüpft. Lediglich gegen Beschlüsse eines Gerichtes kann eine Beschwerde eingebracht werden. Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, dem Privatbeteiligten und jeder anderen Person, der durch einen Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, steht dieses Rechtsmittel offen. Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gem § 101 Abs 2 StPO nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs 1 StPO) verletzt worden zu sein. Dabei ist Vorsicht geboten, da die StPO an mehreren Stellen Einschränkungen dieses Rechts vornimmt. Rechtsmittel, darunter auch die Beschwerde, an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht können ausschließlich schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Ein E-Mail ist nach höchstgerichtlicher Entscheidung nicht zulässig (OGH 12.06.2012, 14 Os 51/12z; OGH 11.06.2025, 20 Ds 3/25h, aM E-Mail an den Gerichtskommissär siehe OGH 19.12.2016, 2 Ob 212/16i). Im Ermittlungsverfahren ist nur dann eine Beschwerde möglich, wenn bereits eine gerichtliche Bewilligung einer Maßnahme vorliegt, ansonsten ist nur ein Einspruch wegen Rechtsverletzung möglich. Der Einspruch ist ab Bewilligung nicht mehr möglich, etwaige frühere Einspruchsgründe müssen also mit der Beschwerde eingebracht werden, da diese sonst nicht mehr geltend gemacht werden können (OGH 06.05.2014, 14 Os 36/14x). Die Beschwerde hat, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall anders geregelt, keine aufschiebende Wirkung.